§ 8 Dauer der Arbeitszeit |
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(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und
nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2)
Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht
gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende
Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit
auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage
einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass
die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen
40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf
hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a)
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als
acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen
Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt
werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über
16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden
täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt
werden. |
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§ 9 Berufsschule |
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(l) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen
nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden
Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt
und noch berufsschulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag
mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens
je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen
mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25
Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche
Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich
sind zulässig. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der
Pausen. (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der
Berufsschule nicht eintreten. |
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§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen |
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(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen l . für die Teilnahme
an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb
der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag,
der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar
vorangeht, freizustellen. (2) Auf die Arbeitszeit werden
angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit
der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, 2. die
Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. Ein Entgeltausfall
darf nicht eintreten. |
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§ 11 Ruhepausen,Aufenthaltsräume |
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(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von
angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens
betragen 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von
mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 2. 60 Minuten
bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause
gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher
Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn
und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger
als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht
ohne Ruhepause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt
während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen
nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen
während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige
Erholung nicht beeinträchtigt wird. (4) Absatz 3 gilt
nicht für den Bergbau unter Tage. |
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§ 12 Schichtzeit |
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Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs.
2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe,
in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf
Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten. |
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§ 13 Tägliche Freizeit |
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Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht
vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens
12 Stunden beschäftigt werden. |
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§ 14 Nachtruhe |
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(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt
werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen 1.
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, 2.
in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 3. in der Landwirtschaft
ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, 4. in Bäckereien und
Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. (3) Jugendliche
über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt
werden. (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden
Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis
3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht
am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach
vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben,
in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen
Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt
werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden
können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde
dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über
16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden,
soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, dass Jugendliche
in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem
Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der
warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. (7) Die
Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass Jugendliche
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen,
bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme darf nicht
bewilligt werden für Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen,
bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den
Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
nicht gestattet werden darf. Nach Beendigung der
Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen
Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. |
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§ 15 Fünf-Tage-Woche |
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Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt
werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit
aufeinander folgen. |
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§ 16 Samstagsruhe |
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(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen
nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten, Pflege-
und Kinderheimen, 2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben
mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien,
im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, 3. im Verkehrswesen,
4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
5. im Familienhaushalt, 6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen
und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk
und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film-
und Fotoaufnahmen, 8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
9. beim Sport, 10.im ärztlichen Notdienst,
11.in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Mindestens
zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist
ihnen die Fünf- Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem
anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der
Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn
die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht
haben. (4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden,
kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der
nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis
13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz
3 Satz 1 freizustellen sind. |
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§ 17 Sonntagsruhe |
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(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen
nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege-
und Kinderheimen, 2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung
mit Arbeiten, die auch an Sonnund Feiertagen naturnotwendig
vorgenommen werden müssen, 3. im Familienhaushalt, wenn
der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen
ist 4. im Schaustellergewerbe, 5. bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei
Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), 6. beim
Sport, 7. im ärztlichen Notdienst, 8. im Gaststättengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei
Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. (3)
Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-
Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien
Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen
an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. |
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§ 18 Feiertagsruhe |
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(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen
dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2)
Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen
Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25.
Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1.
Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag,
der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an
einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der
folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag
in der Woche kann die Freistellung auch an diesem
Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen
Berufsschulunterricht haben. |
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§ 19 Urlaub |
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(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen
bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub
beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre
alt ist, 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn
des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche,
die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten
in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit
der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den
Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag,
an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird,
ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. (4) Im übrigen gelten
für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12
und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber
oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des
Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes
Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend
Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen
Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6
vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert
und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert. |
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§ 20 Binnenschiffahrt |
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In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen: 1. Abweichend
von § 12 darf die Schichtzeit Jugendlicher über 16
Jahre während der Fahrt bis auf 14 Stunden täglich ausgedehnt
werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht
überschreitet. Ihre tägliche Freizeit kann abweichend von §
13 der Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis auf 10 Stunden
verkürzt werden. 2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen
Jugendliche über 16 Jahre während der Fahrt bis 22 Uhr
beschäftigt werden. 3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs.. 1,
§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag
der Woche beschäftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember,
an den Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar,
an den Osterfeiertagen und am 1. Mai. Für die Beschäftigung
an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag,
der auf einen Werktag fällt, ist ihnen je ein freier Tag
zu gewähren. Diese freien Tage sind den Jugendlichen in Verbindung
mit anderen freien Tagen zu gewähren, spätestens, wenn
ihnen 10 freie Tage zustehen. |
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§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen |
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(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung
Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren
Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht
zur Verfügung stehen. (2) Wird in den Fällen des Absatzes
1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet,
so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit
innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. |
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§ 21 a Abweichende Regelungen |
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(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages
in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, 1.
abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und
§ 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich,
44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der
Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem
Ausgleichszeitraum von zwei Monaten, 2. abweichend
von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu
15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen,
3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme
des Bergbaus unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern,
4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche
an 26 Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag zu beschäftigen,
wenn statt dessen der Jugendliche an einem anderen Werktag
derselben Woche von der Beschäftigung freigestellt wird,
5. abweichend von den § 15, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs.
3 und § 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung an
einem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden
an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden
Woche vor- oder nachmittags von der Beschäftigung freizustellen,
6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft
während der Saison oder der Erntezeit an drei Sonntagen
im Monat zu beschäftigen. (2) Im Geltungsbereich eines
Tarifvertrags nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche
Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden.
(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
können die in Absatz 1 genannten Abweichungen
in ihren Regelungen vorsehen. |
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§ 21 b Ermächtigung |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Interesse
der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen
und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften 1. des
§ 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und
3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21 a Abs. 1, 2.
des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
3. des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn-
und Feiertagen im Jahr zulassen, soweit eine Beeinträchtigung
der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist. |
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